Verein "Gemeinschaftliche Lichtblicke"
Gemeinschaftlich Leben und Wirken
Zweigstelle "Lichtblicke Bodensee"
ZVR-Zahl: 1609003026
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "Gemeinschaftliche Lichtblicke - Gemeinschaftlich Leben und Wirken", mit seinem Sitz in Wien und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen und Kooperationen eingehen. Die Errichtung von gemeinnützigen Zweigvereinen ist möglich.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dessen Tätigkeit ausschließlich gemeinnützig , sozial und mildtätig wirkend im Sinne der § 34 bis 47 der Bundesabgabenverordnung und daher nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, fördert ein gemeinschaftliches Leben und Wirken, sowie die Bewusstmachung und das Aufzeigen der Einzigartigkeit unserer Erde, aller Lebewesen, sowie unserer Fauna und Flora, der Natur in allen seinen Darstellungsformen.
Unter diesen Aspekten gilt es, Menschen mit aller Kraft ein gemeinschaftliches und dennoch selbstbestimmtes Leben in Würde bis ins hohe Alter mit geeigneten Maßnahmen und Projekten zu ermöglichen. Dabei soll auch die körperliche, geistige und seeliche Gesundheit, die sozialen Kompetenzen und die generatiosnübergreifende Hilfestellung jeglicher Art gefördert werden. Schaffung eines Miteinanders durch gemeinsame Gartenarbeit, gemeinsames wirtschaften, zubereitzen und einnehmen von Mahlzeiten, sowie von persönlichen Freiräumen, Förderung der Gaben und Fähigkeiten von Senioren, Menschen ein besseres, gesünderes und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. ebenso die Bewusstmachung der Wichtigkeit der Zusammenhänge aller Dinge aus ihrem Ursprung heraus, mit allen zur Verfügung und im Zusammenhang stehenden Mitteln........
§ 3 Werte, Mittel und Aktivitäten
Die Grundwerte des Vereins sollen zur persönlichen Menschwerdung in den Lebensalltag des Menschen implementiert werden. Der Verein sorgt neben der Erforschung und Verbreitung von Wissen, zur Erschaffung von Möglichkeiten für Anwendungen, Umsetzung und Nutzbarmachung, besonders in den genannten Bereichen.
Weiters sollen in allgemeinen Projekten, Projektbegleitungen und / oder Kooperationen, Menschen von Sozialgemeinschaften lernen und das Erleben und Zusammenleben auch naturnah organisieren., sich dabei austauschen, unterstützen und fördern. Erforschte Möglichkeiten und Konzepte sollen umgesetzt bzw. durch Veröffentlichung zur Umsetzung weitergegeben werden. Hierzu kann mit Organisationen und Verbänden zusammen gearbeitet werden, die ähnliche Zielsetzungen haben und / oder deren Aktivitäten sich mit den Zielen des Vereins ergänzen um Interessen zu bündeln.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für alle natürlichen und juristischen Personen möglich. Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit. außerordentliche Mitglieder sind Förderer des Vereines ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder sein. Ehrenmitglieder haben keine Beitragspflicht. Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ablauf, Ausschluss oder Tod. Der Austritt - Die Mitgliedschaft beträgt 1 Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten oder bereits ausgesprochener Kündigung kann der Verein die Mitgliedschaft beenden.Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die MItglieder sind verpflichtet, die interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossen Höhe verpflichtet.
§ 8 Organe des Vereins
Das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder, die Rechnungsprüfung und das Schiedsgericht.
Die vollständige Satzung kann auf Anfrage eingesehen werden.........